AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind branchenüblich. Das Erteilen eines Auftrages schliesst die Anerkennung Geschäftsbedingungen durch den Besteller ein.

Offerten und Prototypen
Unbefristete Offerten sind stets freibleibend bis zur Auftragsbestätigung. Angebote, die aufgrund unvollständiger Vorlagen erfolgen, sind Richtofferten und werden als solche bezeichnet. Werden Prototypen erstellt, so sind diese geistiges und materielles Eigentum der SWISSPAC AG. Jegliche Weitergabe, Vervielfältigung oder Bekanntgabe an Dritte bedingt schriftliches Einverständnis der SWISS PAC AG.

Preise
Die offerierten oder bestätigten Preise sind stets Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird separat ausgewiesen. Preisvorbehalte aufgrund von möglichen, zu erwartenden Materialpreiserhöhungen
werden im Angebot ausdrücklich festgehalten. Preisänderungen infolge Änderungen nach der Erteilung der Produktionsfreigabe (Gut zur Ausführung) bleiben vorbehalten.

Lieferfristen
Vereinbarte Lieferfristen beginnen ab Eingang der ausführungsreifen Vorlage bei der SWISS PAC AG und enden bei Auslieferung der Ware. Bei Überschreitung des Liefertermins kann der Besteller weder vom Auftrag zurücktreten, noch Ersatz für direkten oder indirekten Verzugsschaden fordern. Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung bedarf in jedem Falle besonderer schriftlicher Vereinbarung im Voraus.

Abrufaufträge
Lieferungen auf Abruf sind schriftlich zu vereinbaren. Die Abschlussdauer beträgt höchstens ein (1) Jahr ab Bestellungsannahme, wobei die Anzahl Teillieferungen bei Auftragserteilung festzulegen ist. Für die Lagerung von bezahlter oder unbezahlter Abrufware wird die ortsübliche Lagergebühr erhoben. Sollte die Ware nicht innert 30 Tagen nach Bereitstellung ausgeliefert werden können, werden pro Palette und Monat CHF 8.00 verrechnet.

Liefer- und Zahlungsbedingungen
Die Lieferung der Ware erfolgt in der Regel franko Domizil und ist vom Auftragsvolumen abhängig. Die Verpackungs- und Transportkosten sind im Preis inbegriffen. Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% der Bestellmenge können ohne anderslautende Vereinbarung nicht beanstandet werden. Es wir die effektiv gelieferte Menge fakturiert. Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Ablieferung am vereinbarten Bestimmungsort. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat, sofern nicht anderweitig vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen.

Tauschgebinde
Paletten, Palettrahmen, Behälter, Kisten, usw. werden zum Selbstkostenpreis fakturiert, sofern sie nach Erhalt der Sendung nicht ausgetauscht, bzw. innert nützlicher Frist und in gutem Zustand retourniert werden.

Gewährleistung der Qualität
Die SWISS PAC AG garantiert, dass die gelieferte Ware den zugesicherten Eigenschaften und Leistungen, sowie den vereinbarten Spezifikationen entspricht. Die branchenüblichen Toleranzen für Masse, Farbe, Ausführung und Material bleiben ausdrücklich vorbehalten. Soweit der SWISS PAC AG durch Zulieferer weitergehende Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber den Abnehmern.

Gut zum Druck (GzD), Gut zur Ausführung (GzA)
Korrekturabzüge und/oder Andrucke sind vom Besteller zu prüfen und der SWISS PAC AG mit seiner Unterschrift versehen als „Gut zum Druck“ zurückzugeben. Das für Materialqualität und Konstruktion verbindliche Ausführungsmuster wird im gleichen Sinne wie das Gut zum Druck vom Besteller als „Gut zur Ausführung“ unterzeichnet und der SWISS PAC AG als Produktionsfreigabe zurückgegeben. Die SWISS PAC AG haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Mit der Unterzeichnung des „Gut zum Druck“ und des „Gut zur Ausführung“ ermächtigt er die SWISS PAC AG zur Produktion des Auftrages. Wird vereinbarungsgemäss auf die Unterbreitung von „Gut zum Druck“ und/oder „Gut zur Ausführung“ verzichtet, so trägt er das volle Risiko.

Druckunterlagen und Stanzformen
Die für den Kunden erstellten Druckunterlagen und Stanzformen bleiben Eigentum des Kunden und werden während drei Jahren nach dem letzten Auftrag aufbewahrt. Nach Ablauf der drei Jahre kann die SWISS PAC AG ohne Rückfrage an den Kunden Druckunterlagen und Stanzformen vernichten.

Mängelrüge
Der Besteller hat die gelieferte Ware bei Empfang zu prüfen. Allfällige Beanstandungen bezüglich Qualität und Menge sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang schriftlich mitzuteilen, ansonsten gilt die Lieferung als angenommen und akzeptiert. Bei begründeten Beanstandungen erfolgt innert
angemessener Frist die Instandstellung oder der Ersatz der gelieferten Ware.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für beide Teile ist sowohl für die Lieferungen und Leistungen, als auch für die Zahlungen der Sitz des SWISS PAC AG. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz des Herstellers zuständig, sofern keine andere Abmachung getroffen wird. In jedem Fall ist schweizerisches Recht anwendbar.